BAG - Urteil vom 24.05.2018
6 AZR 191/17
Normen:
TVöD -K v. 01.08.2006 § 7 Abs. 1; TVöD -K v. 01.08.2006 § 8 Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
AP TVöD § 7 Nr. 9
AuR 2018, 487
BAGE 163, 47
EzA-SD 2018, 13
MDR 2018, 1255
NZA-RR 2019, 261
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 16.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 474/16
ArbG Ludwigshafen, vom 29.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 78/16

Wechselschichtarbeit im öffentlichen Dienst bei mehrfacher Heranziehung zu Nachtschichten innerhalb eines bestimmten Zeitraumes

BAG, Urteil vom 24.05.2018 - Aktenzeichen 6 AZR 191/17

DRsp Nr. 2018/9920

Wechselschichtarbeit im öffentlichen Dienst bei mehrfacher Heranziehung zu Nachtschichten innerhalb eines bestimmten Zeitraumes

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD -K liegt Wechselschichtarbeit vor, wenn der im Wechselschichtdienst Beschäftigte nach dem Ende einer Nachtschicht erneut zu mindestens zwei weiteren Nachtschichten herangezogen wird, wobei die zweite dieser Nachtschichten längstens nach Ablauf eines Zeitmonats begonnen haben muss. Orientierungssätze: 1. § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD -K setzt für das Vorliegen von Wechselschichtarbeit voraus, dass der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. Maßgeblich ist nicht der jeweilige Kalendermonat, sondern die Zeitspanne von einem Monat (Rn. 16 ff.). 2. Diese Monatsfrist beginnt mit jedem Ende einer Nachtschicht. Wechselschichtarbeit iSd. § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD -K liegt demnach vor, wenn der im Wechselschichtdienst Beschäftigte nach dem Ende einer Nachtschicht erneut zu mindestens zwei weiteren Nachtschichten herangezogen wird, wobei die zweite dieser Nachtschichten längstens nach Ablauf eines Zeitmonats begonnen haben muss (Rn. 16 ff.).