LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.02.2017
5 Sa 474/16
Normen:
TVöD BT-K § 48 Abs. 2; TVöD § 7 Abs. 1 S. 1; TVöD § 8 Abs. 5 S. 1; TVöD § 27 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 29.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 78/16

Voraussetzungen des Anspruchs eines Arbeitnehmers im Bereich der Krankenhäuser auf Gewährung der Wechselschichtzulage

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.02.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 474/16

DRsp Nr. 2017/14715

Voraussetzungen des Anspruchs eines Arbeitnehmers im Bereich der Krankenhäuser auf Gewährung der Wechselschichtzulage

Anders als nach dem allgemeinen Teil des TVöD erfordert ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Gewährung der Wechselschichtzulage im Bereich der Krankenhäuser, dass er spätestens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird (§ 7 Abs. 1 S. 1 TVöD i.V. mit § 48 Abs. 2 TVöD BT-K).

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 29. September 2016, Az. 5 Ca 78/16, abgeändert und die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVöD BT-K § 48 Abs. 2; TVöD § 7 Abs. 1 S. 1; TVöD § 8 Abs. 5 S. 1; TVöD § 27 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf die tarifliche Zulage für ständige Wechselschichtarbeit für den Monat Juli 2015 und einen Tag Zusatzurlaub.

1. 2.