LAG München - Urteil vom 28.01.2020
6 Sa 513/19
Normen:
BMT-G § 24; BMT-G § 67 Nr. 44; TVÜ-VKA § 23 Abs. 2; TVöD -F § 7 Abs. 1; TVöD -F § 8 Abs. 5; TVöD -F § 8 Abs. 6; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 28.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 13087/18

Wechselschichtarbeit i.S.d. § 67 Nr. 44 BMT-GKeine Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 3 TVöD auf bestandsgeschützte ArbeitsverhältnisseWechselschichtarbeit i.S.d. § 7 Abs. 1 TVöD-F

LAG München, Urteil vom 28.01.2020 - Aktenzeichen 6 Sa 513/19

DRsp Nr. 2021/14997

Wechselschichtarbeit i.S.d. § 67 Nr. 44 BMT-G Keine Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 3 TVöD auf bestandsgeschützte Arbeitsverhältnisse Wechselschichtarbeit i.S.d. § 7 Abs. 1 TVöD -F

1. Nach § 23 Abs. 2 TVÜ-VKA können frühere Normen des BMT-G als Bestandsschutz weiter gelten. § 67 Nr. 44 BMT-G definiert Wechselschichtarbeit als Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Arbeitnehmer durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen wird. Als Nachtschichten sind nur Schichten anzuerkennen, bei denen der Anteil der Nachtarbeit wesentlich, d.h. in der jeweiligen Schicht zeitlich überwiegend ist. 2. Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 TVöD -F sind Schichten bereits dann als Nachtschichten anzusehen, wenn sie zwei Stunden Nachtarbeit umfassen. Diese Norm kommt allerdings erst ab Überleitung des BMT-G auf den TVöD zur Anwendung. Auf bestandsgeschützte Arbeitsverhältnisse nach § 23 Abs. 2 TVÜ-VKA ist sie nicht anzuwenden.