BAG - Urteil vom 18.10.1995
10 AZR 853/94
Normen:
BAT §§ 36, 33a, 15 Abs. 8 Unterabs. 6;
Fundstellen:
BB 1996, 436
DB 1996, 1290
NZA-RR 1996, 395
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Urteil vom 02. März 1993 München - 18 b Ca 1719/92 I,
II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 28. Juli 1994 München - 4 Sa 572/93 ,

Wechselschichtzulage im Pflegedienst - Nachtschicht

BAG, Urteil vom 18.10.1995 - Aktenzeichen 10 AZR 853/94

DRsp Nr. 1996/19320

Wechselschichtzulage im Pflegedienst - Nachtschicht

»Wird ein Angestellter nicht in einer im voraus festgelegten gleichmäßigen Schichtfolge auf Grund eines Dienstplanes zu Nachtschichtarbeit herangezogen, so steht ihm für einen Kalendermonat eine Wechselschichtzulage nach § 33 a Abs. 1 BAT dann zu, wenn er in den dem Ende dieses Kalendermonats vorangegangenen zehn Wochen mindestens 80 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht geleistet hat.«

Normenkette:

BAT §§ 36, 33a, 15 Abs. 8 Unterabs. 6;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Wechselschichtzulage.

Die Klägerin ist als Krankenschwester im Klinikum des Beklagten in der Notaufnahme beschäftigt. Dort arbeiten die Angestellten rund um die Uhr in drei Schichten nach einem Dienstplan, der für acht Wochen im voraus erstellt wird. Dieser Dienstplan sieht Früh-, Spät- und Nachtschichten vor.

Die Spätschicht endet um 20.45 Uhr. Die Nachtschicht läuft sieben Nächte in Folge und beginnt jeweils dienstags um 20.45 Uhr und endet in der Folgewoche dienstags um 6.25 Uhr. Die einzelnen Nachtschichten dauern von 20.45 Uhr bis 6.25 Uhr des Folgetages und werden mit zehn Dienststunden angerechnet.

In den Jahren 1991 bis 1993 arbeitete die Klägerin abwechselnd in der Früh-, der Spät- und der Nachtschicht.