Die Parteien streiten über die Zahlung einer Wechselschichtzulage.
Die Klägerin ist als Krankenschwester im Klinikum des Beklagten in der Notaufnahme beschäftigt. Dort arbeiten die Angestellten rund um die Uhr in drei Schichten nach einem Dienstplan, der für acht Wochen im voraus erstellt wird. Dieser Dienstplan sieht Früh-, Spät- und Nachtschichten vor.
Die Spätschicht endet um 20.45 Uhr. Die Nachtschicht läuft sieben Nächte in Folge und beginnt jeweils dienstags um 20.45 Uhr und endet in der Folgewoche dienstags um 6.25 Uhr. Die einzelnen Nachtschichten dauern von 20.45 Uhr bis 6.25 Uhr des Folgetages und werden mit zehn Dienststunden angerechnet.
In den Jahren 1991 bis 1993 arbeitete die Klägerin abwechselnd in der Früh-, der Spät- und der Nachtschicht.
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