LAG Düsseldorf - Urteil vom 27.06.1990
4 (5) Sa 1175/89
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 § 818 Abs. 2 ; DBA Österreich;
Fundstellen:
BB 1991, 349
DB 1990, 2223
EzA § 818 BGB Nr. 4
LAGE § 242 BGB Geschäftsgrundlage Nr. 1
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 16.08.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6482/88

Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens - Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.06.1990 - Aktenzeichen 4 (5) Sa 1175/89

DRsp Nr. 2002/8972

Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens - Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung

1. Die Anpassung eines in der Vergangenheit bereits abgewickelten Arbeitsvertrages wegen nachträglichen Wegfalles der Geschäftsgrundlage - hier: Rückwirkende Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Wirkung vom 01.01.1984 aufgrund eines zwischen der Bundesrepublik und der Republik Österreich unter dem 24.01.1986 durchgeführten Verständigungsverfahrens - durch Gewährung eines Bereicherungsanspruches nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BGB (Leistungskondiktion), § 818 Abs. 2 BGB kann jedenfalls dann erfolgen, wenn der Umstand, der den Wegfall der Geschäftsgrundlage zur Folge gehabt hat, es dem anderen Vertragsteil zugleich möglich gemacht hat, die bereits in Erfüllung des Vertrages erbrachten Leistungen zurückzuerhalten, so daß auf diese Weise das dem Vertrag zugrundeliegende Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung zerstört worden ist. 2. Der Umfang des Bereicherungsanspruches bemisst sich nach § 818 Abs. 2 BGB danach, was die Parteien verständlicherweise vereinbart hätten, wenn ihnen bei Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen der nachträgliche Wegfall der Geschäftsgrundlage bekannt gewesen wäre.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 § 818 Abs. 2 ; DBA Österreich;

Hinweise: