I
Die Beteiligten streiten über den Anspruch auf Sterbegeld.
Der 1944 geborene Ehegatte der Klägerin war bei der beklagten AOK krankenversichert. Er verstarb am 10. Januar 2004. Die Klägerin trug die Bestattungskosten. Sie beantragte bei der Beklagten, Sterbegeld in Höhe von 525 EUR zu zahlen. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, da der Anspruch auf Sterbegeld durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG, BGBl I 2190) mit Wirkung zum 1. Januar 2004 entfallen sei (Bescheid vom 4. August 2004; Widerspruchsbescheid vom 1. September 2004).
Das Sozialgericht (
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