I
Die Beteiligten streiten über den Anspruch auf Sterbegeld.
Der 1935 geborene Ehegatte der Klägerin war bei der beklagten AOK krankenversichert. Er verstarb am 23. Juni 2004. Die Klägerin trug die Bestattungskosten. Sie beantragte bei der Beklagten, Sterbegeld in Höhe von 525,-- EUR zu zahlen. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, da der Anspruch auf Sterbegeld durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG, BGBl I 2190) mit Wirkung zum 1. Januar 2004 entfallen sei (Bescheid vom 21. September 2004; Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2004).
Das Sozialgericht (
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