BSG - Beschluss vom 16.05.2018
B 6 KA 4/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 18.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 KA 50/13
SG Berlin, vom 24.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 79 KA 87/11

Wegfall eines Honoraranspuchs für erbrachte DialyseleistungenVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenKeine Verpflichtung des Gerichts zur Übernahme von Rechtsstandpunkten eines BeteiligtenBerücksichtigung von Sachvortrag

BSG, Beschluss vom 16.05.2018 - Aktenzeichen B 6 KA 4/18 B

DRsp Nr. 2018/7704

Wegfall eines Honoraranspuchs für erbrachte Dialyseleistungen Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Keine Verpflichtung des Gerichts zur Übernahme von Rechtsstandpunkten eines Beteiligten Berücksichtigung von Sachvortrag

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben Verfahrensbeteiligte grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ein Gericht deren jeweilige Rechtsstandpunkte übernimmt. 2. Lediglich Sachvortrag ist vom Gericht zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 497 627 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I