BAG - Urteil vom 16.02.2010
3 AZR 123/08
Normen:
BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 4; BGB § 147; BGB § 288 Abs. 1; BGB § 286 Abs. 1; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 612 Abs. 1; EGBGB Art. 229 § 5 S. 1;
Fundstellen:
ZIP-aktuell 2010, Nr. 57
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 31.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 890/07
ArbG Köln, vom 12.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 10360/06

Weihnachtsgeld für Betriebsrentner auf Grund betrieblicher Übung; Widerruf, Änderungsvereinbarung, gegenläufige betriebliche Übrung

BAG, Urteil vom 16.02.2010 - Aktenzeichen 3 AZR 123/08

DRsp Nr. 2010/11333

Weihnachtsgeld für Betriebsrentner auf Grund betrieblicher Übung; Widerruf, Änderungsvereinbarung, gegenläufige betriebliche Übrung

1. Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung hat der Gesetzgeber die betriebliche Übung ausdrücklich als Rechtsquelle anerkannt (§ 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG). Danach steht der Verpflichtung aus einer ausdrücklichen Versorgungszusage eine auf betrieblicher Übung beruhende Versorgungsverpflichtung gleich. 2. Zahlt der frühere Arbeitgeber über mehr als zehn Jahre an die Betriebsrentner ohne Rücksicht auf die Höhe des vormaligen Arbeitsentgelts oder auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit jeweils mit den Versorgungsbezügen für den Monat November ein Weihnachtsgeld, hat er dadurch eine betriebliche Übung begründet, die das Versorgungsverhältnis der Parteien dergestalt änderte, dass dem Betriebsrentner gegen den vormaligen Arbeitgeber ein vertraglicher Anspruch auf die Gewährung der Gratifikation zusteht. 3. a) Betriebsrentenansprüche aus betrieblicher Übung lassen sich nicht deshalb verneinen, weil zur Abänderung oder Ablösung derartiger Ansprüche das Instrumentarium der Änderungskündigung oder der kollektivvertraglichen Abänderung regelmäßig nicht zur Verfügung steht.