Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes für die Jahre 1990, 1991 und 1992.
Die Klägerin war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin vom 1. September 1962 bis zum 31. Oktober 1992 als Zeitungszustellerin teilzeitbeschäftigt tätig. Sie erhielt zuletzt einen Monatsbruttolohn von 500, 00 DM zuzüglich einer Beilagen- sowie Feiertagsvergütung und eines Nachtzuschlages.
Bei der Beklagten, die nicht tarifgebunden ist, sind etwa 220 teilzeitbeschäftigte Zeitungszusteller nebenberuflich sowie jeweils zwei vollzeitbeschäftigte Vertriebshelfer und Vertriebsinspektoren angestellt.
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