BAG - Urteil vom 19.04.1995
10 AZR 344/94
Normen:
BGB §§ 242, 611 ; BeschFG (1985) § 2 ; EWG-Vertrag Art. 119 ;
Fundstellen:
AP Nr. 124 zu § 242 BGB
AfP 1995, 695
BB 1995, 1804, 2272
BB 1995, 1804
DB 1995, 2221
DRsp VI(604)201a
EzA § 242 BGB Nr. 63
NJW 1995, 3406
NZA 1995, 985
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Urteil vom 08. Juni 1993 Aachen - 6 Ca 2684/92 - II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 22. Dezember 1993 Köln - 2 Sa 831/93 -,

Weihnachtsgeld für Zeitungszusteller

BAG, Urteil vom 19.04.1995 - Aktenzeichen 10 AZR 344/94

DRsp Nr. 1995/10250

Weihnachtsgeld für Zeitungszusteller

»Es verstößt nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn der Arbeitgeber den im Zeitungsvertrieb beschäftigten Innendienstangestellten ein Weihnachtsgeld zahlt, den Zeitungszustellern jedoch nicht. Diese Differenzierung ist sachlich gerechtfertigt, weil die Zeitungszusteller anders als die Innendienstangestellten die Möglichkeit haben, zur Weihnachtszeit von den Abonnenten ein jedenfalls nicht unerhebliches Trinkgeld zu erhalten. Darauf, ob das gezahlte Weihnachtsgeld in seiner Höhe dem zumindest durchschnittlichen Trinkgeldbezug in etwa entspricht, kommt es nicht an.«

Normenkette:

BGB §§ 242, 611 ; BeschFG (1985) § 2 ; EWG-Vertrag Art. 119 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes für die Jahre 1990, 1991 und 1992.

Die Klägerin war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin vom 1. September 1962 bis zum 31. Oktober 1992 als Zeitungszustellerin teilzeitbeschäftigt tätig. Sie erhielt zuletzt einen Monatsbruttolohn von 500, 00 DM zuzüglich einer Beilagen- sowie Feiertagsvergütung und eines Nachtzuschlages.

Bei der Beklagten, die nicht tarifgebunden ist, sind etwa 220 teilzeitbeschäftigte Zeitungszusteller nebenberuflich sowie jeweils zwei vollzeitbeschäftigte Vertriebshelfer und Vertriebsinspektoren angestellt.