LAG Düsseldorf - Urteil vom 14.12.1995
7 Sa 1085/95
Normen:
BGB § 611 (Gratifikation) ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 16.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2808/95

Weihnachtsgeld; Urlaubsgeld; Erziehungsurlaub

LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.1995 - Aktenzeichen 7 Sa 1085/95

DRsp Nr. 2002/2608

Weihnachtsgeld; Urlaubsgeld; Erziehungsurlaub

»Auslegung eines Vertrages«

Normenkette:

BGB § 611 (Gratifikation) ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist bei der Beklagten als Angestellte beschäftigt. In der Zeit vom 16.05.1992 bis 19.03.1995 nahm die Klägerin Erziehungsurlaub in Anspruch. Mit der Klage begehrt sie die Zahlung des im Arbeitsvertrag vereinbarten Urlaubsgeldes und Weihnachtsgeldes für die Jahre 1993 und 1994 (die Beträge sind der Höhe nach unstreitig) und die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, auch für das Jahr 1995 insoweit die vollen Leistungen zu erbringen.

In § 3 des Anstellungsvertrages (der wegen der übrigen Teile in Bezug genommen wird; s. Bl. 6 - 10 d. A.) heißt es:

"§ 3 Gehalt

Die Angestellte erhält monatlich nachträglich ein Gehalt von brutto DM 3.800 (i.W. Dreitausendachthundert DM). Ferner erhält die Angestellte 50 % eines Gehalts als Weihnachtsgeld und 50 % eines Gehaltes als Urlaubsgeld. Das Weihnachtsgeld ist zusammen mit dem Novembergehalt auszuzahlen. Das Urlaubsgeld ist gemeinsam mit dem Junigehalt auszuzahlen. Die Auszahlung von Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld erfolgt nur zeitanteilig, wenn das Arbeitsverhältnis nicht während des gesamten Kalenderjahres bestanden hat und zum Zeitpunkt der Auszahlung ungekündigt fortbesteht.

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