BAG - Urteil vom 08.12.2010
10 AZR 671/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 151; BGB § 157; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 308 Nr. 4;
Fundstellen:
JuS 2011, 835
MDR 2011, 1241
NJW 2011, 2314
ZInsO 2012, 148
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 29.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 470/09
ArbG Mönchengladbach, vom 06.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3995/08

Weihnachtsgeld; Verknüpfung von Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt im selben Vertrag; Erkennbarkeit für den Arbeitnehmer; Betriebliche Übung

BAG, Urteil vom 08.12.2010 - Aktenzeichen 10 AZR 671/09

DRsp Nr. 2011/9479

Weihnachtsgeld; Verknüpfung von Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt im selben Vertrag; Erkennbarkeit für den Arbeitnehmer; Betriebliche Übung

Bei einer Verknüpfung von Freiwilligkeitsvorbehalt und Widerrufsvorbehalt in einem Arbeitsvertrag wird für den Arbeitnehmer nicht hinreichend deutlich, dass trotz mehrfacher, ohne weitere Vorbehalte erfolgender Sonderzahlungen ein Rechtsbindungswille des Arbeitgebers für die Zukunft ausgeschlossen bleiben soll. Orientierungssätze: 1. Der Arbeitnehmer kann die mehrjährige, regelmäßig im November eines Jahres erfolgende Zahlung von Weihnachtsgeld unter Berücksichtigung der Einzelumstände nach Treu und Glauben dahin auffassen, dass sich der Arbeitgeber auf Dauer zu einer Sonderzahlung verpflichtet. 2. Wesentliche Umstände sind die Häufigkeit und die Höhe der Leistung sowie etwaige die Zahlung begleitende Erklärungen des Arbeitgebers. Bei dreimaliger vorbehaltloser Leistung eines Weihnachtsgeldes erwächst in der Regel ein Rechtsanspruch für die Zukunft. Der Vorbehalt kann auch in einer Bezugnahme auf arbeitsvertragliche Regelungen liegen. 3. Ein klar und verständlich formulierter Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag kann das Entstehen eines Rechtsanspruchs auf eine zukünftige Sonderzahlung verhindern.