BAG - Urteil vom 01.12.2020
9 AZR 102/20
Normen:
BGB § 126 Abs. 1; BGB § 130 Abs. 1; BGB § 611a Abs. 1; BGB § 623;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 132
ArbRB 2021, 3
AuR 2021, 280
AuR 2021, 329
AuR 2021, 40
BAGE 173, 111
BB 2021, 1145
DStR 2021, 360
EzA BGB 2002 _ 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 37
EzA-SD 2021, 3
MDR 2021, 692
MMR 2021, 586
NJW 2021, 1551
NZA 2021, 552
NZA-RR 2021, 237
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 43 vom 01.12.2020
ZIP 2021, 1024
Vorinstanzen:
LAG München, vom 04.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 146/19
ArbG München, vom 20.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 6915/18

Weisungsgebundenheit und persönliche Abhängigkeit eines Crowdworkers vom CrowdsourcerWiderspruch zwischen Vertragsbezeichnung und VertragsdurchführungSchriftform der Kündigung

BAG, Urteil vom 01.12.2020 - Aktenzeichen 9 AZR 102/20

DRsp Nr. 2021/910

Weisungsgebundenheit und persönliche Abhängigkeit eines "Crowdworkers" vom "Crowdsourcer" Widerspruch zwischen Vertragsbezeichnung und Vertragsdurchführung Schriftform der Kündigung

Die kontinuierliche Durchführung einer Vielzahl von Kleinstaufträgen ("Mikrojobs") durch Nutzer einer Online-Plattform ("Crowdworker") auf der Grundlage einer mit dem Betreiber ("Crowdsourcer") getroffenen Rahmenvereinbarung kann im Rahmen der nach § 611a Abs. 1 Satz 5 BGB gebotenen Gesamtbetrachtung zur Annahme eines Arbeitsverhältnisses führen, wenn der Crowdworker zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet ist, die geschuldete Tätigkeit ihrer Eigenart nach einfach gelagert und ihre Durchführungen inhaltlich vorgegeben sind sowie die Auftragsvergabe und die konkrete Nutzung der Online-Plattform im Sinne eines Fremdbestimmens durch den Crowdsourcer gelenkt wird. Orientierungssätze: 1. Das Arbeitsverhältnis und das Rechtsverhältnis eines Selbständigen unterscheiden sich durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit des Verpflichteten. Ein Arbeitnehmer leistet weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit. Die Begriffe der Weisungsgebundenheit und Fremdbestimmung sind eng miteinander verbunden und überschneiden sich teilweise (Rn. 31).