BAG - Urteil vom 26.01.2017
2 AZR 513/15
Normen:
GewO § 106 S. 1; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 2 S. 1; KSchG § 4 S. 1; BGB § 305 c; BGB § 307 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 22.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 90/15
ArbG München, vom 16.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 43 Ca 558/14

Weisungsrecht des ArbeitgebersAuslegung Allgemeiner GeschäftsbedingungenParallelentscheidung zu BAG - 2 AZR 509/15 - v. 22.09.2016

BAG, Urteil vom 26.01.2017 - Aktenzeichen 2 AZR 513/15

DRsp Nr. 2017/2331

Weisungsrecht des Arbeitgebers Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen Parallelentscheidung zu BAG - 2 AZR 509/15 - v. 22.09.2016

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 22. Juli 2015 - 11 Sa 90/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GewO § 106 S. 1; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 2 S. 1; KSchG § 4 S. 1; BGB § 305 c; BGB § 307 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung.

Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten unter dem 30. September 2004 einen Arbeitsvertrag, in dessen Rubrum die damalige Anschrift der Arbeitgeberin in E aufgeführt war. In dem Vertrag heißt es:

"I. Besondere Vereinbarungen

...

3. Derzeitiger Dienstsitz: s.o.

...

II. Allgemeine Vereinbarungen

1. Beschäftigungsort, Versetzungsvorbehalt

1.1. Tätigkeitsort sind die jeweiligen Geschäftsräume [der Arbeitgeberin].

1.2. [Die Arbeitgeberin] behält sich vor, dem Mitarbeiter bei unveränderten Bezügen im Rahmen des Unternehmens auch eine andere seiner Vorbildung und seinen Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit, eventuell auch nur vertretungsweise, an einem anderen Arbeitsplatz zu übertragen."