LAG München - Urteil vom 22.07.2015
11 Sa 86/15, 11 Sa 87/15, 11 Sa 88/15, 11 Sa 89/15, 11 Sa 90/15, 11 Sa 91/15, 11 Sa 92/15
Normen:
KSchG § 4 S. 1; GewO § 106 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 16.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 43 Ca 554/14

Unwirksame Änderungskündigung bei berechtigter Zuweisung eines neuen Arbeitsortes kraft Weisungsrecht

LAG München, Urteil vom 22.07.2015 - Aktenzeichen 11 Sa 86/15, 11 Sa 87/15, 11 Sa 88/15, 11 Sa 89/15, 11 Sa 90/15, 11 Sa 91/15, 11 Sa 92/15

DRsp Nr. 2015/19669

Unwirksame Änderungskündigung bei berechtigter Zuweisung eines neuen Arbeitsortes kraft Weisungsrecht

1. Ergibt der Arbeitsvertrag oder dessen Auslegung, dass zwischen den Parteien der Ort der Arbeitsleistung fest vereinbart ist, kann dieser festgelegte Arbeitsort nicht durch arbeitgeberseitige Weisung abgeändert werden; liegt keine Festlegung des Arbeitsortes vor, ergibt sich der Umfang des Weisungsrechts der Arbeitgeberin aus § 106 GewO. 2. Die Bestimmung eines Arbeitsortes in Verbindung mit einer im Arbeitsvertrag durch Versetzungsvorbehalt geregelten Einsatzmöglichkeit im gesamten Unternehmen verhindert regelmäßig die vertragliche Beschränkung auf den im Vertrag genannten Ort; dabei macht es keinen Unterschied, ob im Arbeitsvertrag auf eine Festlegung des Ortes der Arbeitsleistung generell verzichtet wird und die Arbeitgeberin damit im Rahmen von § 106 GewO diesen zuweisen kann oder ob der Ort der Arbeitsleistung bestimmt und die Möglichkeit der Zuweisung eines anderen Ortes vereinbart ist.