BAG - Urteil vom 26.01.2017
2 AZR 514/15
Normen:
GewO § 106 S. 1; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 2 S. 1; KSchG § 4 S. 1; BGB § 305 c; BGB § 307 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 22.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 89/15
ArbG München, vom 19.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 43 Ca 557/14

Weisungsrecht des ArbeitgebersAuslegung Allgemeiner GeschäftsbedingungenParallelentscheidung zu BAG - 2 AZR 509/15 - v. 22.09.2015

BAG, Urteil vom 26.01.2017 - Aktenzeichen 2 AZR 514/15

DRsp Nr. 2017/2332

Weisungsrecht des Arbeitgebers Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen Parallelentscheidung zu BAG - 2 AZR 509/15 - v. 22.09.2015

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 22. Juli 2015 - 11 Sa 89/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GewO § 106 S. 1; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 2 S. 1; KSchG § 4 S. 1; BGB § 305 c; BGB § 307 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung.

Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten unter dem 17. November/23. Dezember 1999 einen Arbeitsvertrag, in dessen Rubrum die damalige Anschrift der Arbeitgeberin in E aufgeführt war. In dem Vertrag heißt es:

"I. Besondere Vereinbarungen

...

3. Derzeitiger Dienstsitz: s.o.

...

II. Allgemeine Vereinbarungen

1. Beschäftigungsort, Versetzungsvorbehalt

1.1. Tätigkeitsort sind die jeweiligen Geschäftsräume [der Arbeitgeberin].

1.2. [Die Arbeitgeberin] behält sich vor, dem Mitarbeiter bei unveränderten Bezügen im Rahmen des Unternehmens auch eine andere seiner Vorbildung und seinen Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit, eventuell auch nur vertretungsweise, an einem anderen Arbeitsplatz zu übertragen."