LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.06.2023
5 Sa 1046/22
Normen:
BDSG § 29 Abs. 1; BDSG § 34 Abs. 1; DSGVO Art. 12 Abs. 5; ZPO § 92 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Oder, vom 06.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 358/22

Weite Auslegung des Rechts auf Auskunft und Datenkopie nach Art. 15 DSGVOMissbräuchlichkeit des Auskunftsverlangens bei offensichtlicher UnbegründetheitKein Anspruch auf Auskunft für Arbeitnehmer wegen Geheimhaltungsinteressen dritter ArbeitnehmerInteresse des Arbeitgebers an Geheimhaltung innerbetrieblicher VorgängeDarlegungslast des Arbeitgebers bei Berufung auf GeheimhaltungsinteresseSchadensersatz wegen Mobbing aufgrund vertraglicher oder deliktischer AnspruchsgrundlageSchmerzensgeld wegen Mobbing nur bei schwerwiegendem Eingriff in Persönlichkeitsrecht

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.06.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 1046/22

DRsp Nr. 2023/9398

Weite Auslegung des Rechts auf Auskunft und Datenkopie nach Art. 15 DSGVO Missbräuchlichkeit des Auskunftsverlangens bei offensichtlicher Unbegründetheit Kein Anspruch auf Auskunft für Arbeitnehmer wegen Geheimhaltungsinteressen dritter Arbeitnehmer Interesse des Arbeitgebers an Geheimhaltung innerbetrieblicher Vorgänge Darlegungslast des Arbeitgebers bei Berufung auf Geheimhaltungsinteresse Schadensersatz wegen Mobbing aufgrund vertraglicher oder deliktischer Anspruchsgrundlage Schmerzensgeld wegen Mobbing nur bei schwerwiegendem Eingriff in Persönlichkeitsrecht

1. Anträge auf Auskunft und Erteilung einer Datenkopie können auch dann auf Artikel 15 DSGVO gestützt werden können, wenn sie nicht dem in Erwägungsgrund 63 Satz 1 zur DSGVO genannten Zweck dienen, sich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können, und denen daher - ausschließlich oder ganz überwiegend - andere als datenschutzrechtliche Belange zugrunde liegen. In solchen Fällen ist das Begehren nicht rechtsmissbräuchlich und offenkundig unbegründet oder exzessiv im Sinne von Artikel 12 Absatz 5 Satz 2 DSGVO.