LAG Niedersachsen - Urteil vom 10.09.2020
16 Sa 45/20
Normen:
GG Art. 1 Abs. 3; MTV für die milchbe- und verarbeitenden Molkereibetriebe Niedersachsen/Bremen v. 22.01.1997 § 3; MTV für die milchbe- und verarbeitenden Molkereibetriebe Niedersachsen/Bremen v. 22.01.1997 § 5 Nr. 2;
Fundstellen:
NZA-RR 2020, 657
Vorinstanzen:
ArbG Nienburg, vom 05.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 293/19

Weiter Gestaltungsspielraum und Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien bei der tariflichen NormsetzungZulässige Differenzierung zwischen regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit in einem TarifvertragPraktische Konkordanz zwischen Grundrechtsausübung der Tarifparteien und Gleichheitsrechten der Normunterworfenen

LAG Niedersachsen, Urteil vom 10.09.2020 - Aktenzeichen 16 Sa 45/20

DRsp Nr. 2020/15948

Weiter Gestaltungsspielraum und Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien bei der tariflichen Normsetzung Zulässige Differenzierung zwischen regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit in einem Tarifvertrag Praktische Konkordanz zwischen Grundrechtsausübung der Tarifparteien und Gleichheitsrechten der Normunterworfenen

1. Die Differenzierung zwischen regelmäßiger Nachtarbeit (25 %) und unregelmäßiger Nachtarbeit (50 %) bei der Zuschlagshöhe im Manteltarifvertrag für die milchbe- und verarbeitenden Molkereibetriebe Niedersachsen/Bremen vom 22.01.1997 verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, sie hält sich im Rahmen der den Tarifvertragsparteien nach Art. 9 Abs. 3 GG zustehenden Einschätzungsprärogative. 2. Praktische Konkordanz zwischen der Grundrechtsausübung durch die Tarifvertragsparteien nach Art. 9 Abs. 3 GG und den Gleichheitsrechten der Normunterworfenen (Art. 3 Abs. 1 GG) ist für jede tarifvertragliche Regelung, die unterschiedliche Zuschläge für regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit vorsieht, gesondert herzustellen.