LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.04.2019
3 SaGa 417/19
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 3 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 24.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 54 Ga 319/19

Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers nach Ablauf der Kündigungsfrist gem. § 102 Abs. 5 BetrVGAnhörung des Betriebsrats vor einer KündigungAnforderungen an einen ordnungsgemäßen Widerspruch des Betriebsrats gegen eine KündigungDas Widerspruchsrecht des Betriebsrats nach § 102 Abs. 3 Nr. 4 BetrVG

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.04.2019 - Aktenzeichen 3 SaGa 417/19

DRsp Nr. 2019/11287

Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers nach Ablauf der Kündigungsfrist gem. § 102 Abs. 5 BetrVG Anhörung des Betriebsrats vor einer Kündigung Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Widerspruch des Betriebsrats gegen eine Kündigung Das Widerspruchsrecht des Betriebsrats nach § 102 Abs. 3 Nr. 4 BetrVG

1. Gemäß § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen, wenn der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung nach § 102 Abs. 3 BetrVG frist- und ordnungsgemäß widersprochen und der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben hat, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.