1. Die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer tatsächlich weiterzubeschäftigen, ist eine unvertretbare Handlung im Sinne von § 888 Abs. 1ZPO.2. Der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung kann sich der Arbeitgeber nicht dadurch entziehen, dass er den Arbeitsplatz durch Umorganisieren entfallen lässt.3. Eine erneute Kündigung durch den Arbeitgeber wegen Wegfall des Arbeitsplatzes kann im Vollstreckungsverfahren nach § 888 Abs. 1ZPO nicht berücksichtigt werden.4. Es ist nicht zulässig, gegen den Arbeitgeber für jeden Tag der Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht ein Zwangsgeld festzusetzen.