LAG München - Urteil vom 11.09.1993
2 Ta 214/93
Normen:
ZPO § 888 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1994, 1083
LAGE § 888 ZPO Nr. 34
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 16.08.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 13511/89

Weiterbeschäftigungsanspruch: Durchsetzung - Zwangsvollstreckung

LAG München, Urteil vom 11.09.1993 - Aktenzeichen 2 Ta 214/93

DRsp Nr. 2002/15111

Weiterbeschäftigungsanspruch: Durchsetzung - Zwangsvollstreckung

1. Die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer tatsächlich weiterzubeschäftigen, ist eine unvertretbare Handlung im Sinne von § 888 Abs. 1 ZPO. 2. Der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung kann sich der Arbeitgeber nicht dadurch entziehen, dass er den Arbeitsplatz durch Umorganisieren entfallen lässt. 3. Eine erneute Kündigung durch den Arbeitgeber wegen Wegfall des Arbeitsplatzes kann im Vollstreckungsverfahren nach § 888 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigt werden. 4. Es ist nicht zulässig, gegen den Arbeitgeber für jeden Tag der Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht ein Zwangsgeld festzusetzen.

Normenkette:

ZPO § 888 Abs. 1 ;
Vorinstanz: ArbG München, vom 16.08.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 13511/89
Fundstellen
BB 1994, 1083
LAGE § 888 ZPO Nr. 34