BAG - Urteil vom 19.12.1985
2 AZR 190/85
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
BAGE 50, 319
AP Nr. 17 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht
AuR 1987, 214
BB 1986, 1435
DB 1986, 1679
DRsp VI(604)163a
EWiR 1986, 1183
EzA § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 17
MDR 1986, 875
NJW 1986, 2965
NZA 1986, 566
SAE 1987, 17
ZIP 1986, 936

Weiterbeschäftigungsanspruch nach Verurteilung zur Weiterbeschäftigung und neuerlicher Kündigung

BAG, Urteil vom 19.12.1985 - Aktenzeichen 2 AZR 190/85

DRsp Nr. 1992/6377

Weiterbeschäftigungsanspruch nach Verurteilung zur Weiterbeschäftigung und neuerlicher Kündigung

»1. Hat ein Gericht für Arbeitssachen festgestellt, daß eine bestimmte Kündigung unwirksam ist und hat es deshalb den Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung verurteilt, hängt die Beantwortung der Frage, ob danach ausgesprochene Kündigungen den Weiterbeschäftigungsanspruch beenden, davon ab, ob sie zu einer Ungewißheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses führen, die derjenigen entspricht, die vor Verkündung des Urteils bestanden hat, das die Unwirksamkeit der ersten Kündigung festgestellt hat.2. Dementsprechend beendet eine weitere offensichtlich unwirksame Kündigung den Weiterbeschäftigungsanspruch ebensowenig wie eine weitere Kündigung, die auf dieselben Gründe gestützt wird, die nach Auffassung des Arbeitsgerichts schon für die erste Kündigung nicht ausgereicht haben.3. a) Stützt dagegen der Arbeitgeber eine weitere Kündigung auf einen neuen Lebenssachverhalt, der es möglich erscheinen läßt, daß die erneute Kündigung eine andere rechtliche Beurteilung erfährt, dann wird damit eine zusätzliche Ungewißheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses begründet, die das schutzwürdige Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung wieder überwiegen läßt.