LAG Hamm - Urteil vom 11.05.1989
17 Sa 1879/88
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 § 620 Abs. 1 ; ZPO § 717 Abs. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
ARST 1991, 15
AuR 1990, 27
BB 1989, 1412
DB 1989, 1577
LAGE § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 26
NZA 1989, 823
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt - Urteil vom 23.09.1988 2 - Ca 987/88,

Weiterbeschäftigungspflicht des Arbeitgebers nach erstinstziellem Urteil

LAG Hamm, Urteil vom 11.05.1989 - Aktenzeichen 17 Sa 1879/88

DRsp Nr. 2005/1871

Weiterbeschäftigungspflicht des Arbeitgebers nach erstinstziellem Urteil

»1. Wird in einem erstinstanzlichen Urteil festgestellt, daß ein befristetes Arbeitsverhältnis unbefristet fortbesteht, und wird gleichzeitig der Arbeitgeber zur tatsächlichen Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers verurteilt, hat der Arbeitgeber diesen Arbeitnehmer zu den Arbeitsbedingungen des befristeten Arbeitsverhältnisses weiterzubeschäftigen. Die Weiterbeschäftigungspflicht des Arbeitgebers endet erst, dann, wenn die Zwangsvollstreckung vom Rechtsmittelgericht einstweilen eingestellt oder das Rechtsmittelgericht unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils feststellt, daß die Befristung des Arbeitsverhältnisses wirksam war. 2. Soweit ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer nur mit geringerer Vergütung pp weiterbeschäftigt, unterläuft er zum einen die Intention des vom Großen Senat des BAG im Beschluß vom 27.2.1985 - GS 1/84 - BAGE 48, 122 - anerkannten Weiterbeschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers. Zum anderen macht der Arbeitgeber für sich in unzulässiger Weise die Ansprüche nach § 717 Abs. 2 und 3 ZPO, die ihm erst nach einer abgeänderten Entscheidung in der Rechtsmittelinstanz zustehen, geltend.«

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 § 620 Abs. 1 ; ZPO § 717 Abs. 2, Abs. 3 ;

Hinweise:

Entscheidungsbesprechungen: Rengelsdorf, DB 1989, 2020; Schwerdtner, DB 1989, 2025;