Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 8. Dezember 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt H beizuordnen, wird abgelehnt.
I
Im Streit ist die Weiterbewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).
Der Kläger bezog neben einer Altersrente zuletzt befristet bis 31.8.2020 Grundsicherungsleistungen vom Beklagten . Seinen Weiterbewilligungsantrag vom Juli 2020 lehnte der Beklagte unter mehrfachem Hinweis auf fehlende Angaben und Unterlagen bei offenbar geänderten Verhältnissen (ua Auszug zweier Kinder, Wegfall des Mehrbedarfs für Alleinerziehende, Änderungen bei Unterkunfts- und Heizungsbedarf) ab . Die hiergegen erhobene Klage ist erfolglos geblieben . Das LSG hat unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des ausgeführt, die Hilfebedürftigkeit sei nicht nachgewiesen. Der Beklagte müsse in die Lage versetzt werden, den Anspruch zu berechnen.
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