BSG - Beschluss vom 14.06.2022
B 8 SO 4/22 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 08.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SO 1926/21
SG Reutlingen, vom 18.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 128/21

Weiterbewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XIIFehlende HilfebedürftigkeitGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 14.06.2022 - Aktenzeichen B 8 SO 4/22 BH

DRsp Nr. 2022/10894

Weiterbewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII Fehlende Hilfebedürftigkeit Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 8. Dezember 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt H beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Im Streit ist die Weiterbewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).

Der Kläger bezog neben einer Altersrente zuletzt befristet bis 31.8.2020 Grundsicherungsleistungen vom Beklagten . Seinen Weiterbewilligungsantrag vom Juli 2020 lehnte der Beklagte unter mehrfachem Hinweis auf fehlende Angaben und Unterlagen bei offenbar geänderten Verhältnissen (ua Auszug zweier Kinder, Wegfall des Mehrbedarfs für Alleinerziehende, Änderungen bei Unterkunfts- und Heizungsbedarf) ab . Die hiergegen erhobene Klage ist erfolglos geblieben . Das LSG hat unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des ausgeführt, die Hilfebedürftigkeit sei nicht nachgewiesen. Der Beklagte müsse in die Lage versetzt werden, den Anspruch zu berechnen.