Die weitere Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten.
I
Mit Beschluss vom 27.5.2019 hat der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das vorgenannte Urteil des LSG als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 17.6.2019 zugestellt. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 27.5.2019 "nochmals gesondert Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erhoben" (Schriftsatz des Klägers vom 19.7.2019). Durch den Beschluss des LSG vom 17.4.2019, mit dem es seinen Befangenheitsantrag vom 25.11.2018 gegen den Richter am LSG A zurückgewiesen habe, hätten sich neue Gesichtspunkte für eine Nichtzulassungsbeschwerde ergeben. Diese hätten einen neuen Fristenlauf in Gang gesetzt. Er rügt ergänzend die nicht vorschriftsgemäße Besetzung des Berufungsgerichts.
II
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