BGH - Urteil vom 24.09.2020
VII ZR 69/19
Normen:
HGB § 89b Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BGB § 242;
Fundstellen:
BB 2020, 2433
BB 2020, 2770
BGHZ 227, 112
DB 2020, 2460
DZWIR 2021, 117
MDR 2020, 1451
NJW 2021, 69
VersR 2021, 311
WM 2021, 2010
ZIP 2021, 86
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 06.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 247/15
OLG Frankfurt/Main, vom 13.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 37/18

Weitere Nutzung der vom Handelsvertreter oder Vertragshändler geschaffenen Geschäftsverbindungen nach Beendigung des Vertrags durch den Unternehmer; Bewertung dieses vom Handelsvertreter oder Vertragshändler geschaffenen Kundenstamms (goodwill); Anspruch des Vertragshändlers gegenüber dem Hersteller auf Auskunft über den von diesem mit dem Produkt insgesamt erzielten Rohertrag zur Durchsetzung eines Ausgleichsanspruchs

BGH, Urteil vom 24.09.2020 - Aktenzeichen VII ZR 69/19

DRsp Nr. 2020/15880

Weitere Nutzung der vom Handelsvertreter oder Vertragshändler geschaffenen Geschäftsverbindungen nach Beendigung des Vertrags durch den Unternehmer; Bewertung dieses vom Handelsvertreter oder Vertragshändler geschaffenen Kundenstamms ("goodwill"); Anspruch des Vertragshändlers gegenüber dem Hersteller auf Auskunft über den von diesem mit dem Produkt insgesamt erzielten Rohertrag zur Durchsetzung eines Ausgleichsanspruchs

a) Der Vorteil des Unternehmers oder Herstellers im Sinne des § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB besteht darin, die vom Handelsvertreter oder Vertragshändler geschaffenen Geschäftsverbindungen nach Beendigung des Vertrags weiterhin nutzen zu können. Es geht damit um eine Bewertung dieses vom Handelsvertreter oder Vertragshändler geschaffenen Kundenstamms ("goodwill").b) Ein Anspruch des Vertragshändlers gegenüber dem Hersteller auf Auskunft über den von diesem mit dem Produkt insgesamt erzielten Rohertrag zur Durchsetzung eines Ausgleichsanspruchs besteht nicht.

Tenor