OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.08.2017
7 A 11203/16.OVG
Normen:
BAföG § 2; BAföG § 3; BAföG § 7 Abs. 1 S. 1; BAföG § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und Nr. 4a)-b), Nr. 5 und S. 2; BAföG § 10 Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 1; BAföG § 17 Abs. 2; HG § 65 Abs. 2; KrPflG § 5 Nr. 3b);
Vorinstanzen:
VG Mainz, vom 01.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 100/16

Weiterführung der vorhergehenden Ausbildung zum Gesundheitspfleger und Krankenpfleger durch ein Medizinstudium hinsichtlich Ausbildungsförderung; Zugangsvoraussetzungen für das Studium aufgrund des Erwerbs einer beruflichen Qualifikation

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.08.2017 - Aktenzeichen 7 A 11203/16.OVG

DRsp Nr. 2017/14737

Weiterführung der vorhergehenden Ausbildung zum Gesundheitspfleger und Krankenpfleger durch ein Medizinstudium hinsichtlich Ausbildungsförderung; Zugangsvoraussetzungen für das Studium aufgrund des Erwerbs einer beruflichen Qualifikation

1. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 b) BAföG kann nicht entgegen dem Wortlaut (erweiternd) auf die Fälle angewendet werden, in denen der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für das Studium, für das er eine weitere Förderung nach dem BAföG begehrt, nicht an einer der in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 a) BAföG genannten Ausbildungsstätten des sog. "Zweiten Bildungswegs", durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule, sondern in anderer Weise aufgrund einer beruflichen Qualifikation erworben hat.2. Die vorhergehende Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger wird durch ein Medizinstudium nicht im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG fachlich weitergeführt, da mit diesem Studium eine wesentliche Erweiterung um neue Wissenssachgebiete einhergeht und es daher ein anderes Gepräge als die vorhergehende Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger aufweist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 1. September 2016 die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.