Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. Dezember 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Das LSG hat mit Urteil vom 27.12.2019 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des
Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG im vorgenannten Urteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt und begehrt die Zulassung der Revision. Das LSG verkenne, dass eine erforderliche Arbeitsplatzanpassung zur Ausübung seiner ursprünglichen Tätigkeit nicht möglich sei.
II
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