BSG - Beschluss vom 24.06.2020
B 3 KR 7/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 27.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 160/18
SG Osnabrück, vom 21.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 340/16

Weitergewährung von KrankengeldGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 24.06.2020 - Aktenzeichen B 3 KR 7/20 B

DRsp Nr. 2020/11619

Weitergewährung von Krankengeld Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. Dezember 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Das LSG hat mit Urteil vom 27.12.2019 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 21.2.2018 zurückgewiesen, durch das die Klage auf Weitergewährung von Krankengeld (Krg) über den 2.2.2016 hinaus abgewiesen worden war. Der Kläger habe keinen weitergehenden Anspruch auf Krg, weil er nach Würdigung der vorliegenden Befund- und Behandlungsberichte nachvollziehbar in der Lage gewesen sei, seine bislang ausgeübte Tätigkeit als Saisonkraft in der Grünanlagenpflege nach Arbeitsplatzanpassung weiterhin vollschichtig zu verrichten. Soweit die behandelnden Ärzte weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit sähen, stehe dem der Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik entgegen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG im vorgenannten Urteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt und begehrt die Zulassung der Revision. Das LSG verkenne, dass eine erforderliche Arbeitsplatzanpassung zur Ausübung seiner ursprünglichen Tätigkeit nicht möglich sei.

II