Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 3. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Das LSG Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 3.5.2018 einen Anspruch auf Weitergewährung von Rente wegen Erwerbsminderung über den 31.8.2009 hinaus verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde eingelegt. Sie rügt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) sowie Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Begründung vom 30.8.2018 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Die Klägerin hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der hierfür erforderlichen Weise dargetan.
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