BSG - Beschluss vom 14.06.2017
B 13 R 95/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 124 Abs. 2; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 22.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 791/15
SG Heilbronn, vom 05.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 2125/14

Weitergewährung von Rente wegen voller ErwerbsminderungVerfahrensrügeVerstoß gegen die tatrichterliche SachaufklärungspflichtAufrechterhalten eines Beweisantrages

BSG, Beschluss vom 14.06.2017 - Aktenzeichen B 13 R 95/17 B

DRsp Nr. 2017/10780

Weitergewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung Verfahrensrüge Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht Aufrechterhalten eines Beweisantrages

1. Wird ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, der Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. 2. Zudem kann ein in der Berufungsinstanz durch einen Rechtsanwalt vertretener Beteiligter nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt.