BSG - Beschluss vom 20.08.2018
B 3 KR 35/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 01.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 20 KR 284/16
SG Würzburg, vom 29.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 455/15

Weiterzahlung von KrankengeldDivergenzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenFormgerechte Darlegung einer DivergenzNichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen

BSG, Beschluss vom 20.08.2018 - Aktenzeichen B 3 KR 35/18 B

DRsp Nr. 2018/12531

Weiterzahlung von Krankengeld Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Formgerechte Darlegung einer Divergenz Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen

1. Zur formgerechten Darlegung einer Divergenz ist nicht nur eine Entscheidung genau zu bezeichnen, von der die Entscheidung des LSG abgewichen sein soll; zusätzlich ist deutlich zu machen, worin genau die Abweichung zu erachten sein soll. 2. Dazu muss aufgezeigt werden, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine die Berufungsentscheidung tragende Abweichung in den rechtlichen Ausführungen enthalten sein soll. 3. Allein die Behauptung einer Abweichung ist nicht ausreichend. 4. Weitere Voraussetzung ist, dass das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zu Grunde zu legen haben wird; auch dies muss vom Beschwerdeführer dargelegt werden.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 1. März 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I