1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 31. Juli 2014 - 15 Sa 1123/13 - aufgehoben.
2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 30. Juni 2011 -
3. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Änderungskündigung.
Die beklagte Hellenische Republik betreibt in D eine Ergänzungsschule. An dieser ist die Klägerin seit 1985 als Lehrerin beschäftigt. Ihr Bruttomonatsgehalt betrug ab dem 1. März 2010 2.980,51 Euro. Die Bezüge der Klägerin werden in Griechenland besteuert.
Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag vom 31. Oktober 1985, in dem es auszugsweise heißt:
"§ IV
Die Einstellung erfolgt nach dem deutschen
a) Grundgehalt | ... |
b) Ortszuschlag IC, ST 3: ... | ... |
§ VI
Das Weihnachtsgeld 1985 wird 889,40 DM betragen."
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