LAG Düsseldorf - Urteil vom 31.07.2014
15 Sa 1123/13
Normen:
EGBGB Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 30.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 7591/10

Wirksamkeit einer Entgeltabsenkung für Lehrkräfte der Republik Griechenland in Deutschland auf Grund in Griechenland ergangener Gesetze

LAG Düsseldorf, Urteil vom 31.07.2014 - Aktenzeichen 15 Sa 1123/13

DRsp Nr. 2014/14423

Wirksamkeit einer Entgeltabsenkung für Lehrkräfte der Republik Griechenland in Deutschland auf Grund in Griechenland ergangener Gesetze

Den griechischen Gesetzen 3833/2010 und 3845/2010 kommt keine unmittelbare Wirkung zu in Bezug auf die von der Republik Griechenland mit Lehrkräften in Deutschland nach deutschem Recht geschlossenen Arbeitsverträge. Eine von diesen Gesetzen bezweckte Entgeltabsenkung kann in Anwendung deutschen Rechts nur durch den Ausspruch einer Änderungskündigung erreicht werden (im Anschluss an LAG Hamm vom 03.04.2014 - 17 Sa 1387/13). Wegen der Besonderheiten dieses Falles muss ausnahmsweise eine außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung aus wichtigen Grund - bei tariflich nicht ordentlich kündbaren Arbeitnehmern dann auch ohne eine der tariflichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist - als zulässig angesehen werden (entgegen LAG Hamm vom 03.04.2014 - 17 Sa 1387/13).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 30. Juni 2011 - 6 Ca 7591/10 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EGBGB Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Änderungskündigung.