BGH - Urteil vom 14.03.2017
VI ZR 721/15
Normen:
BGB § 823; BGB § 831; BGB § 1004; UWG § 7 Abs. 3; BDSG § 28 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2017, 910
BGHZ 214, 204
CR 2017, 391
DB 2017, 6
GRUR 2017, 748
ITRB 2017, 132
MDR 2017, 571
NJW 2017, 2119
NJW 2017, 9
WRP 2017, 700
ZIP 2017, 1292
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 26.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 24 C 12/14
LG Berlin, vom 03.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 S 30/14

Werbe-E-Mail an eine geschäftliche E-Mail-Adresse ohne wirksame Einwilligung; Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb; Verhinderung des Eindringens des Werbenden in die geschäftliche Sphäre; Wirksame Einwilligung in den Empfang elektronischer Post zu Werbezwecken; Transparaenzkontrolle vorformulierte Einwilligungserklärung; Anspruch auf Unterlassung der Zusendung elektronischer Post mit werblichem Inhalt

BGH, Urteil vom 14.03.2017 - Aktenzeichen VI ZR 721/15

DRsp Nr. 2017/4583

Werbe-E-Mail an eine geschäftliche E-Mail-Adresse ohne wirksame Einwilligung; Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb; Verhinderung des Eindringens des Werbenden in die geschäftliche Sphäre; Wirksame Einwilligung in den Empfang elektronischer Post zu Werbezwecken; Transparaenzkontrolle vorformulierte Einwilligungserklärung; Anspruch auf Unterlassung der Zusendung elektronischer Post mit werblichem Inhalt

BDSG § 28 1. Die ohne wirksame Einwilligung an eine geschäftliche E-Mail-Adresse versandte Werbe-E-Mail stellt einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar (Fortführung von BGH, Urteil vom 12. September 2013 - I ZR 208/12, GRUR 2013, 1259).2. Eine wirksame Einwilligung in den Empfang elektronischer Post zu Werbezwecken setzt u.a. voraus, dass der Adressat weiß, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt, und dass klar ist, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen sie konkret erfasst. Eine vorformulierte Einwilligungserklärung ist an den §§ 305 ff. BGB zu messen (Fortführung von BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - I ZR 169/10, GRUR 2013, 531).