KG - Urteil vom 07.06.2018
27 U 7/17
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 638 Abs. 3; VOB/B § 13 Abs. 3; BGB § 242; BGB § 346 Abs. 1; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 18.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 179/16

Werklohn- und Gewährleistungsansprüche aus Werkverträgen für die Erstellung von HallenfußbödenBemessung des mangelbedingten Minderwertes eines WerksBerücksichtigung der Vergütung als Maximalwert

KG, Urteil vom 07.06.2018 - Aktenzeichen 27 U 7/17

DRsp Nr. 2019/11480

Werklohn- und Gewährleistungsansprüche aus Werkverträgen für die Erstellung von Hallenfußböden Bemessung des mangelbedingten Minderwertes eines Werks Berücksichtigung der Vergütung als Maximalwert

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18.11.2016 - 35 O 179/16 - teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

1. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 11.191,26 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.3.2017 zu zahlen.

2. Im Übrigen werden die Klage und Widerklage abgewiesen und die Berufung der Klägerin zur Gänze und die Berufung der Beklagten im Übrigen zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt die Klägerin.

Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien wird nachgelassen, die jeweils gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beigetriebenen Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die jeweils andere Partei Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 638 Abs. 3; VOB/B § 13 Abs. 3; BGB § 242; BGB § 346 Abs. 1; ZPO § 287;

Gründe:

I.