SchlHOLG - Urteil vom 29.05.2019
12 U 102/18
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 28.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 HKO 31/18

Werklohnanspruch für BauleistungenKriterien für die Abgrenzung von Arbeitnehmerüberlassung gegenüber einem Dienstvertrag oder WerkvertragErsparen von Vergütungsaufwendungen

SchlHOLG, Urteil vom 29.05.2019 - Aktenzeichen 12 U 102/18

DRsp Nr. 2022/7557

Werklohnanspruch für Bauleistungen Kriterien für die Abgrenzung von Arbeitnehmerüberlassung gegenüber einem Dienstvertrag oder Werkvertrag Ersparen von Vergütungsaufwendungen

1 Die Abgrenzung einer (hier unerlaubten) Arbeitnehmerüberlassung gegenüber einem Dienst- oder Werkvertrag erfolgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der auch für das übrige Zivilrecht zu folgen ist, nach folgenden Kriterien (vgl. zuletzt LAG Niedersachen, Urteil vom 19.01.2015 - 8 SA 643/14 mit zahlreichen Nachweisen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung): - Eine Überlassung zur Arbeitsleistung i. S. v. § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 AÜG liegt vor, wenn einem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, die in dessen Betrieb eingegliedert sind und ihre Arbeit allein nach Weisungen des Entleihers und in dessen Interesse ausführen. Notwendiger Inhalt eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags ist die Verpflichtung des Verleihers gegenüber dem Entleiher, diesem zur Förderung von dessen Betriebszwecken Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen. Die Vertragspflicht des Verleihers gegenüber dem Entleiher endet, wenn er den Arbeitnehmer ausgewählt und ihn dem Entleiher zur Verfügung gestellt hat.