LAG Düsseldorf - Urteil vom 11.11.2013
9 Sa 469/13
Normen:
SchwbG § 54 ff.;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 28.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2193/12

Werkstattverhältnis contra ArbeitsverhältnisWerkstattfähigkeit und Gefährdung von MenschenZur Anwendung des § 85 SGB IX auf ein Werkstattverhältnis

LAG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.2013 - Aktenzeichen 9 Sa 469/13

DRsp Nr. 2014/1842

Werkstattverhältnis contra Arbeitsverhältnis Werkstattfähigkeit und Gefährdung von Menschen Zur Anwendung des § 85 SGB IX auf ein Werkstattverhältnis

1) Zwischen den Parteien besteht ein Werkstattvertrag, wenn der behinderte Mensch in der Werkstatt produktive Arbeiten erbringt. Dem steht nicht entgegen, dass der behinderte Mensch auch betreut und gepflegt wird, solange diese nicht das Maß der Betreuung in einem Förderbereich nach § 136 Abs. 3 SGB IX erreicht.2) Auf das Werkstattverhältnis findet § 85 SGB IX keine Anwendung. Denn § 85 SB IX setzt eine Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis voraus. Arbeitnehmerähnliche Personen werden nicht erfasst.3) Die Kündigung des Werkstattvertrages ist gerechtfertigt, wenn die sog. Werkstattfähigkeit nicht mehr vorhanden ist. Diese erfordert, dass der behinderte Mensch wenigstens ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen kann. Sie fehlt jedenfalls dann, wenn trotz einer angemessenen Betreuung eine erhebliche Fremd- oder Selbstgefährdung zu erwarten ist. Dies wiederum erfordert die konkrete oder zumindest begründbar erwartete Gefährdung von Menschen.

Tenor

1. 2. 3. 4.