BVerwG - Urteil vom 11.07.2013
5 C 24.12
Normen:
SGB VIII § 42; SGB X § 45 Abs. 4 S. 2; SGB X § 50 Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2013, 5
Vorinstanzen:
OVG Sachsen, vom 12.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 466/09
VG Chemnitz, vom 22.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 721/06

Wert der notwendigen Sachleistungen i.R.e. Inobhutnahme durch einen von einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe beauftragten Träger der freien Jugendhilfe

BVerwG, Urteil vom 11.07.2013 - Aktenzeichen 5 C 24.12

DRsp Nr. 2013/19514

Wert der notwendigen Sachleistungen i.R.e. Inobhutnahme durch einen von einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe beauftragten Träger der freien Jugendhilfe

Hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe in zulässiger Weise von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die zur Durchführung einer Inobhutnahme notwendigen Sach- und Dienstleistungen gegen Entgelt durch einen Träger der freien Jugendhilfe erbringen zu lassen, bestimmt sich deren Wert grundsätzlich nach dem Entgelt, das die Träger der Jugendhilfe hierfür vereinbart haben.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Januar 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Sächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

SGB VIII § 42; SGB X § 45 Abs. 4 S. 2; SGB X § 50 Abs. 1;

Gründe

I

Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der Anordnung, ihn in Obhut zu nehmen und die Aufforderung, die Kosten seiner Inobhutnahme zu erstatten.