LSG Chemnitz, Urteil vom 24.01.2006 - Aktenzeichen L 6 AL 22/04
DRsp Nr. 2007/20494
Wert des Beschwerdegegenstandes bei Sperrzeit
Für den Wert des Beschwerdegegenstandes ist allein die versagte Leistung maßgeblich, wenn sich der Kläger gegen die Aufhebung einer schon bewilligten Arbeitslosenhilfe wegen des Eintritts einer Sperrzeit wendet. Nicht möglich ist eine Umdeutung einer unzulässigen Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]