OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.12.2017
6 U 204/16
Normen:
ArbEG § 9;
Fundstellen:
WRP 2018, 383
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 31.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 520/15

Wert einer durch ein für den eigenen Konzern tätiges Forschungs- und Entwicklungsunternehmen in Anspruch genommenen Diensterfindung eines Arbeitnehmers

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.12.2017 - Aktenzeichen 6 U 204/16

DRsp Nr. 2018/774

Wert einer durch ein für den eigenen Konzern tätiges Forschungs- und Entwicklungsunternehmen in Anspruch genommenen Diensterfindung eines Arbeitnehmers

1. Hat ein ausschließlich für den eigenen Konzern tätiges Forschungs- und Entwicklungsunternehmen eine Diensterfindung seines Arbeitnehmers unbeschränkt in Anspruch genommen, entspricht der für die Ermittlung der angemessenen Arbeitnehmererfindervergütung maßgebliche Erfindungswert nicht dem - an Hand der kalkulierten Entwicklungskosten zuzüglich eines Aufschlags („Mark up“) - konzerninternen Abgabepreis für die Übertragung der Erfindung auf ein anderes Konzernunternehmen. Der Erfindungswert ist vielmehr auf der Grundlage der einzelnen Verwertungshandlungen zu bestimmen, die die konzernangehörigen Unternehmen hinsichtlich der Diensterfindung vorgenommen haben. Der Arbeitnehmer hat daher einen Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch über diese Verwertungshandlungen, den der Arbeitgeber zu erfüllen hat, indem er die dazu erforderlichen Informationen bei den anderen Konzernunternehmen einholt.