LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 23.05.2017
17 Ta (Kost) 6009/17
Normen:
RVG -VV Nr. 3101 Nr. 2; RVG -VV Nr. 3104 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 12.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3264/16

Wertfestsetzung bei erstmaliger Begründung von Ansprüchen durch gerichtlichen Vergleich

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.05.2017 - Aktenzeichen 17 Ta (Kost) 6009/17

DRsp Nr. 2018/17614

Wertfestsetzung bei erstmaliger Begründung von Ansprüchen durch gerichtlichen Vergleich

Werden durch einen gerichtlichen Vergleich Ansprüche erstmals begründet, ist für die diesbezügliche Tätigkeit des Rechtsanwalts ein Gegenstandswert nicht festzusetzen.

I. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 12.01.2017 - 6 Ca 3264/16 - teilweise geändert:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers für die Verhandlung zur Einigung über den Zeugnisanspruch des Klägers wird auf 1.469,60 EUR festgesetzt.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde auf Kosten der Prozessbevollmächtigten des Klägers zurückgewiesen.

III. Die Gebühr Nr. 8614 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz wird auf die Hälfte ermäßigt.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3101 Nr. 2; RVG -VV Nr. 3104 Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde ist nur zum Teil begründet.

Die für die Verhandlung zur Einigung über den Zeugnisanspruch des Klägers geleistete anwaltliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers führt zur Festsetzung eines Gegenstandswerts in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes des Klägers von 1.469,60 EUR, während sich der weitere mit der Beschwerde verfolgte Wertansatz als unberechtigt erweist.