LAG Hamm - Beschluss vom 25.04.2005
13 TaBV 40/05
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 ; BRAGO § 8 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 ; ArbGG § 12 Abs. 7 S. 1 (a.F.) ; GKG § 42 Abs. 4 S. 1 ; BetrVG § 99 ;
Vorinstanzen:
ArbG Minden - 1 (2) BV 15/04 - 04.02.2005,

Wertfestsetzung bei verweigerter Zustimmung zur Einstellung von Arbeitnehmern - Herabsetzung des Wertes bei mehreren personellen Einzelmaßnahmen aufgrund einheitlicher Unternehmerentscheidung - Staffelung nach Fallzahlen

LAG Hamm, Beschluss vom 25.04.2005 - Aktenzeichen 13 TaBV 40/05

DRsp Nr. 2005/9456

Wertfestsetzung bei verweigerter Zustimmung zur Einstellung von Arbeitnehmern - Herabsetzung des Wertes bei mehreren personellen Einzelmaßnahmen aufgrund einheitlicher Unternehmerentscheidung - Staffelung nach Fallzahlen

1. Im Rahmen des § 8 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BRAGO (jetzt: § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 RVG) ist es bei der Bemessung der wirtschaftlichen Bedeutung einer nach den §§ 99 ff. BetrVG erstrebten Einstellung geboten, sich an der privilegierenden Streitwertbestimmung des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG (jetzt: § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG) zu orientieren. 2. Bei Einstellungen ist daher grundsätzlich das für ein Vierteljahr zu leistende Arbeitsentgelt in Ansatz zu bringen.3. Eine Herabsetzung des sich so ergebenden Wertes ist regelmäßig dann geboten, wenn mehrere personelle Einzelmaßnahmen auf eine einheitliche unternehmerische Entscheidung zurückzuführen sind und die Einzelfälle, soweit ersichtlich, keine Besonderheiten aufweisen.4. In Anlehnung an die Staffelung der Arbeitnehmerzahlen in § 9 BetrVG ist es angemessen, den Wert jeder einzelnen personellen Maßnahme typisierend festzulegen, um auf diese Weise zu einer gleichförmigen und damit den Gleichbehandlungsgrundsatz wahrenden Rechtsanwendung zu gelangen; dabei ist die erste personelle Maßnahme mit dem vollen Wert und die weiteren Maßnahmen mit prozentualen Anteilen des Ausgangswertes zu berücksichtigen.