LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 24.04.2017
1 Ta 25/17
Normen:
GKG § 63 Abs. 3 S. 2; GKG § 68 Abs. 1 S. 3; RVG § 32 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 27.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2392/16

Wertfestsetzung eines Kündigungsschutzantrags

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.04.2017 - Aktenzeichen 1 Ta 25/17

DRsp Nr. 2021/14469

Wertfestsetzung eines Kündigungsschutzantrags

Grundsätzlich ist der Wert eines Kündigungsschutzantrags mit drei Bruttomonatsgehältern festzulegen. Dies gilt aber nicht, wenn der Bestand des Arbeitsverhältnisses nur für einen geringeren Zeitraum als drei Monate geltend gemacht wird. In diesem Fall ist das auf den geringeren Zeitraum entfallende Entgelt maßgeblich.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 27.12.2016 - 4 Ca 2392/16 - geändert. Der Streitwert wird auf € 8.766,00 festgesetzt. Der Wert des Vergleichs übersteigt diesen Wert um € 1.008,91.

Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 3 S. 2; GKG § 68 Abs. 1 S. 3; RVG § 32 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 3;

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die Wertfestsetzung durch das Arbeitsgericht.

Er hat sich mit seiner Kündigungsschutzklage gegen eine fristlose Kündigung vom 04.10.2016, zugegangen am 06.10.2016, sowie gegen eine weitere am 27.10.2016 zugegangene fristlose Kündigung gewehrt und den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 30.11.2016 geltend gemacht.

Zusammengefasst hat der Kläger folgende Anträge angekündigt:

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7.