LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 11.04.2017
5 Ta 36/17
Normen:
ZPO § 572 Abs. 3; VV RVG Nr. 1000 -1003;
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 09.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 644/16

Wertfestsetzung für einen VergleichsmehrwertKeine notwendige Mitwirkung des Gerichts am Zustandekommen des Vergleichs

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.04.2017 - Aktenzeichen 5 Ta 36/17

DRsp Nr. 2021/14442

Wertfestsetzung für einen Vergleichsmehrwert Keine notwendige Mitwirkung des Gerichts am Zustandekommen des Vergleichs

1. Nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV RVG entsteht eine 1,5-fache Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vergleichs, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird; es sei denn, der Vergleich beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. 2. Die Festsetzung einer 1,5-fachen Einigungsgebühr für einen Mehrvergleich, an dem das Gericht nicht mitgewirkt hat, ist gesetzlich nicht ausgeschlossen. Eine konkret messbare Mitwirkung des Gerichts am Vergleich ist keine Anspruchsvoraussetzung für die Höhe der Wertfestsetzung des Vergleichs.

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 09.02.2017, Az. 2 Ca 644/16, abgeändert und das Vergütungsfestsetzungsverfahren an das Arbeitsgericht mit der Maßgabe zurückverwiesen,

dass bei der erneuten Entscheidung über die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin beantragte Vergütungsfestsetzung für den Mehrwert des gerichtlichen Vergleichs vom 11.08.2016 in Höhe von 557,35 € gemäß Nr. 1000 VV RVG eine 1,5-fache Einigungsgebühr anzusetzen ist.

Normenkette:

ZPO § 572 Abs. 3; VV RVG Nr. 1000 -1003;

Gründe

I.