I.
Die Klägerin hatte unter dem Aktenzeichen 17 Ga 4516/03 vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main gegen eine Kündigung der Beklagten vom 14. April 2003 geklagt. Diesbezüglich ist am 04. Juli 2003 ein Vergleich protokolliert worden, dessen Ziffer 1 lautet: "Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis derzeit nicht gekündigt ist und ungekündigt fortbesteht.
Die Klägerin erhielt dann eine weitere Kündigung vom 14. Juli 2003, die sich ebenfalls klageweise angegriffen hat (unter dem Aktenzeichen 17 Ca 7895/03). In diesem Verfahren, für das der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt war, ist unter dem 26. September 2003 ein Abfindungsvergleich protokolliert worden, wonach das Arbeitsverhältnis fristgerecht mit dem 31. Dezember 2003 enden sollte.
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