LAG Frankfurt/M. - Beschluss vom 20.04.2004
15 Ta 573/03
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2005, 311
NZA-RR 2004, 432
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 28.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 7895/03

Wertfestsetzung für Folgekündigung nach Abschluss des vorausgegangenen Verfahrens nach allgemeinen Regeln

LAG Frankfurt/M., Beschluss vom 20.04.2004 - Aktenzeichen 15 Ta 573/03

DRsp Nr. 2004/7541

Wertfestsetzung für Folgekündigung nach Abschluss des vorausgegangenen Verfahrens nach allgemeinen Regeln

»Zur Bewertung von Folgekündigungen (teilweise Aufgabe des Beschlusses vom 21. Januar 1999 - 15/6 Ta 630/98 - NZA-RR 1999, 156).«

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin hatte unter dem Aktenzeichen 17 Ga 4516/03 vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main gegen eine Kündigung der Beklagten vom 14. April 2003 geklagt. Diesbezüglich ist am 04. Juli 2003 ein Vergleich protokolliert worden, dessen Ziffer 1 lautet: "Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis derzeit nicht gekündigt ist und ungekündigt fortbesteht.

Die Klägerin erhielt dann eine weitere Kündigung vom 14. Juli 2003, die sich ebenfalls klageweise angegriffen hat (unter dem Aktenzeichen 17 Ca 7895/03). In diesem Verfahren, für das der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt war, ist unter dem 26. September 2003 ein Abfindungsvergleich protokolliert worden, wonach das Arbeitsverhältnis fristgerecht mit dem 31. Dezember 2003 enden sollte.