LAG Düsseldorf - Beschluss vom 12.10.1995
7 Ta 267/95
Normen:
BRAGO § 8 Abs. 2 § 10 ; ZPO § 577 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 04.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 81/95

Wertfestsetzung im Beschlussverfahren - Wertfestsetzung für betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit; Antrag des Betriebsrats auf Zurverfügungstellung eines Anrufbeantworters)

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 12.10.1995 - Aktenzeichen 7 Ta 267/95

DRsp Nr. 2002/2599

Wertfestsetzung im Beschlussverfahren - Wertfestsetzung für betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit; Antrag des Betriebsrats auf Zurverfügungstellung eines Anrufbeantworters)

»1. Bei einem Streit um die Zurverfügungstellung von Sachmitteln ist der Wert dieser Gegenstände für die Festsetzung maßgebend. 2. Im Falle einer Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluss nach § 10 Abs. 1 BRAGO besteht für das festsetzende Gericht keine Abhilfemöglichkeit.«

Normenkette:

BRAGO § 8 Abs. 2 § 10 ; ZPO § 577 Abs. 3 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde (§ 10 Abs. 3 BRAGO) hat Erfolg.

Der Wert war, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, gemäß § 8 Abs. 2 BRAGO auf lediglich 100,-- DM festzusetzen.