LAG Hamm - Beschluss vom 13.05.2005
10 TaBV 42/05
Normen:
RVG § 60 Abs. 1 S. 1 ; BRAGO § 8 Abs. 2 ; BetrVG § 99 ; ArbGG § 12 Abs. 7 S. 1 (a.F.) ; GKG § 42 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Minden - 1 BV 18/04 - 04.02.2005,

Wertfestsetzung im Beschlussverfahren über Einstellung von Arbeitnehmern - mögliche Herabsetzung bei Parallelverfahren

LAG Hamm, Beschluss vom 13.05.2005 - Aktenzeichen 10 TaBV 42/05

DRsp Nr. 2005/9447

Wertfestsetzung im Beschlussverfahren über Einstellung von Arbeitnehmern - mögliche Herabsetzung bei Parallelverfahren

1. Die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit rechtfertigt es, sich in Beschlussverfahren nach § 99 BetrVG, in denen es um die Einstellung von Arbeitnehmern geht, an dem Streitwertrahmen des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG a.F. (§ 42 Abs. 4 GKG n.F.) zu orientieren; dementsprechend ist bei Einstellungen grundsätzlich das für ein Vierteljahr zu leistende Arbeitsentgelt in Ansatz zu bringen.2. Der bloße Hinweis auf Parallelverfahren beim Arbeitsgericht rechtfertigt keine Herabsetzung des Gegenstandswertes.

Normenkette:

RVG § 60 Abs. 1 S. 1 ; BRAGO § 8 Abs. 2 ; BetrVG § 99 ; ArbGG § 12 Abs. 7 S. 1 (a.F.) ; GKG § 42 Abs. 4 ;

Gründe:

I

Im Ausgangsverfahren hat der Arbeitgeber die gerichtliche Ersetzung einer vom Gesamtpersonalrat verweigerten Zustimmung zur Einstellung begehrt. Von dem angekündigten Antrag des Arbeitgebers waren die Auszubildende W2xxxxxx sowie dei Auszubildende B2xxxxxx mit jeweils einem monatlichen Bruttogehalt von 470,00 EUR betroffen. Das Verfahren wurde durch Antragsrücknahme erledigt.

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Arbeitgebers hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 04.02.2005 den Gegenstandswert auf 940,00 EUR festgesetzt.