LAG Hamm - Beschluss vom 28.04.2005
10 TaBV 55/05
Normen:
BRAGO § 8 Abs. 2 ; ArbGG § 12 Abs. 7 S. 1 (a.F.) ; GKG § 42 Abs. 4 ; BetrVG § 9 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2005, 435
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 24.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BVGa 11/04

Wertfestsetzung im Beschlussverfahren über einstweilige Verfügung zum Abbruch einer Betriebsratswahl

LAG Hamm, Beschluss vom 28.04.2005 - Aktenzeichen 10 TaBV 55/05

DRsp Nr. 2005/9454

Wertfestsetzung im Beschlussverfahren über einstweilige Verfügung zum Abbruch einer Betriebsratswahl

1. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für ein Beschlussverfahren, mit dem eine Betriebsratswahl angefochten wird, richtet sich regelmäßig nach der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder, die gemäß § 9 BetrVG durch die Größe des Betriebes bestimmt wird.2. Eine Ermäßigung dieses Gegenstandswertes kommt nicht allein deshalb in Betracht, weil es sich um ein Verfahren im Wege der einstweiligen Verfügung handelt; sichert ein einstweiliges Verfügungsverfahren bei Erfolg des Antragstellers den geltend gemachten Anspruch, erscheint ein Wertabzug in Höhe von einem oder gar auch zwei Dritteln des Hauptsacheverfahrens nicht gerechtfertigt.

Normenkette:

BRAGO § 8 Abs. 2 ; ArbGG § 12 Abs. 7 S. 1 (a.F.) ; GKG § 42 Abs. 4 ; BetrVG § 9 ;

Gründe:

I

Im Ausgangsverfahren hat der Arbeitgeber im Wege der einstweiligen Verfügung den Abbruch einer für den 23.11.2004 vorgesehenen Betriebsratswahl verlangt. Im Betrieb des Arbeitgebers war die Wahl eines dreiköpfigen Betriebsrates vorgesehen. Durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 26.11.2004 ist der Antrag des Arbeitgebers zurückgewiesen worden.