BFH - Urteil vom 15.07.2010
III R 76/08
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 9 S. 2; SGB I § 30 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 31.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2921/07

Wertung des Aufenthalts in einer Gemeinschaftsunterkunft als Wohnen i.S.d. Art. 2 Abs. 1 Buchst. d )Vorläufiges Europäisches Abkommen vom 11. Dezember 1953 (VEA); Möglichkeit der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts i.S.d. § 30 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) in einem Übergangswohnheim

BFH, Urteil vom 15.07.2010 - Aktenzeichen III R 76/08

DRsp Nr. 2010/22343

Wertung des Aufenthalts in einer Gemeinschaftsunterkunft als "Wohnen" i.S.d. Art. 2 Abs. 1 Buchst. d )Vorläufiges Europäisches Abkommen vom 11. Dezember 1953 (VEA); Möglichkeit der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts i.S.d. § 30 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) in einem Übergangswohnheim

NV: Ab einem Aufenthalt im Bundesgebiet von sechs Monaten besteht nach dem Vorläufigen Europäischen Abkommen über soziale Sicherheit vom 11. Dezember 1953 für türkische Staatsbürger ein Anspruch auf Kindergeld unter denselben Voraussetzungen wie für einen deutschen Staatsbürger.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 9 S. 2; SGB I § 30 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist türkischer Staatsbürger und Vater von fünf Kindern. Nach rechtskräftiger Ablehnung eines früheren Asylantrages reiste er im Juli 2001 mit seiner Ehefrau und den Kindern A (geb. 1993) und B (geb. 1994) erneut in die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) ein und stellte einen weiteren Asylantrag. Die Kinder C (geb. 1990) und D (geb. 1991) zogen im April 2005 in die Bundesrepublik nach; das Kind E ist im November 2005 in der Bundesrepublik geboren. Der Kläger hielt sich aufgrund von Aufenthaltsgestattungen bzw. Duldungen in der Bundesrepublik auf; seit März 2007 ist er im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § Abs. des .