LAG Düsseldorf - Urteil vom 25.04.2019
11 Sa 481/18
Normen:
BetrVG § 102; TV Cockpit § 74 Abs. 1; TV Kabine § 74 Abs. 1; BetrVG § 117 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2019, 4
ZIP 2019, 2076
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 20.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 6961/17

Wertungsbandbreite bei Flugzeugen und Piloten als identitätsprägende Elemente eines Betriebes i.S.d. § 613a BGBKeine wirtschaftliche und organisatorische Einheit bei einzelnen Flugzeugen, Start- und Landerechten sowie Abflugstationen eines Luftverkehrsunternehmens im Sinne eines TeilbetriebsübergangsPrüfung der Rechtzeitigkeit der Konsultation mit dem Betriebsrat unter Beachtung des UnionsrechtsBetriebsbegriff und Angabe der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer in der Massenentlassungsanzeige

LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2019 - Aktenzeichen 11 Sa 481/18

DRsp Nr. 2019/8359

Wertungsbandbreite bei Flugzeugen und Piloten als identitätsprägende Elemente eines Betriebes i.S.d. § 613a BGB Keine wirtschaftliche und organisatorische Einheit bei einzelnen Flugzeugen, Start- und Landerechten sowie Abflugstationen eines Luftverkehrsunternehmens im Sinne eines Teilbetriebsübergangs Prüfung der Rechtzeitigkeit der Konsultation mit dem Betriebsrat unter Beachtung des Unionsrechts Betriebsbegriff und Angabe der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer in der Massenentlassungsanzeige

1. Flugzeuge sind als sächliche Betriebsmittel für ein Luftfahrtunternehmen unerlässlich und sie gehören deshalb zu den wesentlichen identitätsprägenden Betriebsmitteln. Der Einsatz der Flugzeuge macht aber bei wertender Betrachtungsweise trotz des enorm hohen finanziellen Wertes dieser Betriebsmittel nicht allein den Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs aus. Um die Maschinen einsetzen zu können, bedarf es deshalb auch des Einsatzes speziell ausgebildeter Piloten. Insoweit sind für den Betrieb auch die Anzahl und die Befähigung der eingesetzten Piloten von erheblicher und identitätsstiftender Bedeutung.