LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 13.06.2017
5 Sa 209/16
Normen:
AÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AÜG § 10 Abs. 4 S. 1; AÜG § 13; GewO § 106;
Fundstellen:
BB 2017, 2816
EzA-SD 2017, 8
LAGE AÜG n.F. § 1 Nr. 18
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 25.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 467/15

Wesensmerkmale der ArbeitnehmerüberlassungKeine Arbeitnehmerüberlassung bei Entsendung in einen GemeinschaftsbetriebMerkmale eines GemeinschaftsbetriebesGestellung von Leitungspersonal und Beteiligung an der Personalleitung als Indizien für eine gemeinsame Führung des Gemeinschaftsbetriebes

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.06.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 209/16

DRsp Nr. 2017/8959

Wesensmerkmale der Arbeitnehmerüberlassung Keine Arbeitnehmerüberlassung bei Entsendung in einen Gemeinschaftsbetrieb Merkmale eines Gemeinschaftsbetriebes Gestellung von Leitungspersonal und Beteiligung an der Personalleitung als Indizien für eine gemeinsame Führung des Gemeinschaftsbetriebes

1. Die Arbeitnehmerüberlassung ist von einer Tätigkeit des Arbeitnehmers in einem gemeinsamen Betrieb zu unterscheiden. Um Arbeitnehmerüberlassung handelt es sich nicht, wenn die Arbeitnehmer in einen Gemeinschaftsbetrieb entsandt werden, zu dessen gemeinsamer Führung sich ihr Vertragsarbeitgeber und ein Dritter rechtlich verbunden haben. 2. Kennzeichen eines gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternehmen ist, dass die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel mehrerer Unternehmen für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Die beteiligten Unternehmen müssen sich zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben.